Zusatzbedingungen zur befristeten Teilnahme an der Agoriz Käufergarantie während der Pilotphase
Stand: 17.07.2026
§ 1 Gegenstand der befristeten Teilnahme
(1) Agoriz kann ausgewählten Anbietern im Rahmen einer Pilotphase eine befristete Teilnahme an der Agoriz Käufergarantie ermöglichen, ohne dass sämtliche regulären Teilnahmevoraussetzungen bereits erfüllt sein müssen.
(2) Ziel der befristeten Teilnahme ist es, geeignete Anbieter und Produktgruppen bereits vor vollständiger Erfüllung sämtlicher regulärer Teilnahmevoraussetzungen in die Agoriz Käufergarantie einzubeziehen, um Kundenvertrauen aufzubauen und die Einführung neuer Sortimente auf Agoriz zu unterstützen.
(3) Die befristete Teilnahme ist eine freiwillige Sonderregelung von Agoriz. Ein Anspruch des Anbieters auf Teilnahme besteht nicht.
§ 2 Geeignete Produktgruppen
(1) Die befristete Teilnahme kommt nur für Produktgruppen in Betracht, die Agoriz für die Agoriz Käufergarantie als geeignet einstuft.
(2) Geeignete Produktgruppen können insbesondere sein:
a) Insektenschutz,
b) Sonnenschutz,
d) Fensterbänke,
e) sonstige von Agoriz ausdrücklich freigegebene Produktgruppen.
(3) Agoriz kann einzelne Produkte, Produktgruppen oder Anbieter jederzeit von der befristeten Teilnahme ausschließen, wenn diese wegen Rücksendekosten, Produktbeschaffenheit, Schadensrisiko, Individualisierungsgrad, logistischer Anforderungen oder sonstiger sachlicher Gründe nicht geeignet sind.
§ 3 Abweichung von den regulären Teilnahmevoraussetzungen
(1) Während der befristeten Teilnahme kann Agoriz auf einzelne reguläre Teilnahmevoraussetzungen verzichten.
(2) Insbesondere kann Agoriz dem Anbieter die Teilnahme ermöglichen, obwohl dieser:
a) noch keine 50 Bestellungen über Agoriz versandt hat,
b) noch nicht seit 30 Tagen auf Agoriz aktiv ist,
c) noch keine belastbare Reklamationsquote vorweisen kann.
(3) Die übrigen Pflichten des Anbieters aus den Anbieter-AGB und aus den Zusatzbedingungen zur Agoriz Käufergarantie bleiben unberührt.
§ 4 Dauer der befristeten Teilnahme
(1) Die befristete Teilnahme beginnt mit der ausdrücklichen Freigabe durch Agoriz.
(2) Die befristete Teilnahme endet automatisch, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
a) Ablauf des von Agoriz bestimmten Aktionszeitraums,
b) Überschreiten eines von Agoriz festgelegten Reklamations-, Erstattungs- oder Garantiewertes,
c) Überschreiten eines kumulierten von Agoriz zu tragenden Erstattungs- oder Garantiewertes von 1.000,00 EUR, sofern keine abweichende Grenze vereinbart wurde,
d) Erreichen der regulären Teilnahmevoraussetzungen und Überführung in die reguläre Teilnahme,
e) Widerruf der Sonderzulassung durch Agoriz,
f) Beendigung der Teilnahme durch den Anbieter.
(3) Agoriz kann die befristete Teilnahme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft beenden, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei auffälliger Reklamationsentwicklung, Qualitätsproblemen, Verstößen gegen Mitwirkungspflichten, unklaren Produktangaben, Lieferproblemen oder erhöhtem Missbrauchsrisiko.
§ 5 Garantieentgelt während der Pilotphase
(1) Agoriz kann für die befristete Teilnahme während der Pilotphase auf das reguläre Garantieentgelt ganz oder teilweise verzichten.
(2) Ein Verzicht auf das Garantieentgelt gilt nur, wenn Agoriz diesen ausdrücklich bestätigt.
(3) Der Verzicht ist zeitlich und sachlich auf die befristete Teilnahme beschränkt. Nach Ende der befristeten Teilnahme gelten bei weiterer Teilnahme die regulären Konditionen der Agoriz Käufergarantie.
(4) Sonstige Provisionen, Gebühren oder Entgelte nach den Anbieter-AGB bleiben unberührt.
§ 6 Leistungsumfang während der befristeten Teilnahme
(1) Der Leistungsumfang entspricht grundsätzlich dem Leistungsumfang der regulären Agoriz Käufergarantie.
(2) Die Agoriz Käufergarantie kann vom Kunden auch während der befristeten Teilnahme nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware über den von Agoriz vorgesehenen Prozess in Anspruch genommen werden. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Gewährleistungsrechte gegenüber dem Anbieter, bleiben unberührt.
(3) Agoriz erstattet auch während der befristeten Teilnahme ausschließlich den von Agoriz im jeweiligen Garantiefall freigegebenen Warenwert. Versandkosten, Expresszuschläge, Inselzuschläge, Montagekosten, Zusatzleistungen, Verpackungskosten oder sonstige Nebenleistungen werden nicht erstattet, sofern Agoriz nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt.
(4) Agoriz organisiert und bezahlt die von Agoriz im jeweiligen Garantiefall freigegebene Rücksendung, sofern eine Rücksendung nach Einschätzung von Agoriz erforderlich und praktisch durchführbar ist.
(5) Ist eine Rücksendung im Einzelfall wirtschaftlich, organisatorisch oder tatsächlich unangemessen, kann Agoriz nach Maßgabe der regulären Zusatzbedingungen zur Agoriz Käufergarantie eine Abwicklung ohne Rücksendung vorsehen. Dies gilt insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Rückholkosten, Sperrgut- oder Speditionsfällen, Abholungen von Inseln oder sonstigen schwer erreichbaren Lieferorten oder vergleichbaren sachlichen Gründen.
(6) Bei Produkten und Bestellungen, die während der befristeten Teilnahme für die Agoriz Käufergarantie freigegeben sind, kann die Auszahlung bzw. Weiterleitung des dem Anbieter zustehenden Betrages über den eingebundenen Zahlungsdienstleister bis zum Ablauf der Garantiefrist zurückgestellt werden. Die Stellung des Anbieters als Verkäufer und Vertragspartner des Kunden bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Anbieter bleibt auch während der befristeten Teilnahme Vertragspartner des Kunden und für Produktqualität, Produktbeschreibung, Lieferfähigkeit, gesetzliche Gewährleistung und sonstige Anbieterpflichten verantwortlich.
§ 7 Besondere Mitwirkungspflichten während der Pilotphase
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, Agoriz bei der Vorbereitung, Prüfung und laufenden Betreuung der für die befristete Teilnahme vorgesehenen Produkte angemessen zu unterstützen.
(2) Die befristete Teilnahme setzt voraus, dass die betreffenden Produkte auf Agoriz live geschaltet sind und Agoriz die Produkte, Produktdaten und zugehörigen Abläufe im praktischen Betrieb bewerten kann.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, Agoriz bei der Erstellung, Prüfung und Aktualisierung von Produktdaten, Produktbeschreibungen, Konfigurationslogik, Lieferzeitangaben, Versandinformationen, Rückgabeprozessen und sonstigen für die Agoriz Käufergarantie relevanten Angaben zu unterstützen.
(4) Der Anbieter hat erkennbare Fehler, Unklarheiten oder Risiken in Produktdaten, Konfigurationslogik, Lieferzeitangaben, Versandinformationen oder Rückgabeprozessen unverzüglich mitzuteilen und gemeinsam mit Agoriz an einer angemessenen Klärung oder Korrektur mitzuwirken.
(5) Soweit sich im praktischen Betrieb zeigt, dass Produktdaten, Abläufe oder Mitwirkung des Anbieters für eine verlässliche Teilnahme an der Agoriz Käufergarantie nicht ausreichen, kann Agoriz die befristete Teilnahme mit Wirkung für die Zukunft einschränken, von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder beenden.
§ 8 Übergang in die reguläre Teilnahme
(1) Nach Ende der befristeten Teilnahme prüft Agoriz, ob der Anbieter die Voraussetzungen für die reguläre Teilnahme erfüllt.
(2) Erfüllt der Anbieter die regulären Voraussetzungen, kann Agoriz die Teilnahme in die reguläre Agoriz Käufergarantie überführen.
(3) Erfüllt der Anbieter die regulären Voraussetzungen nicht, endet die Teilnahme automatisch, sofern Agoriz keine Verlängerung oder abweichende Sonderregelung bestätigt.
(4) Ein Anspruch auf Überführung in die reguläre Teilnahme besteht nicht.
§ 9 Darstellung und Kommunikation
(1) Agoriz ist berechtigt, Produkte im Rahmen der befristeten Teilnahme mit der Agoriz Käufergarantie zu kennzeichnen und werblich hervorzuheben.
(2) Agoriz kann die Teilnahme im Rahmen der befristeten Teilnahme in Bannern, Produktboxen, Produktseiten, SEA-Anzeigen, SEO-Inhalten, Videos, Anbieterinformationen und sonstigen Marketingmaßnahmen kommunizieren.
(3) Der Anbieter darf die befristete Teilnahme nur nach vorheriger Freigabe durch Agoriz bewerben.
(4) Endet die befristete Teilnahme, darf der Anbieter nicht mehr mit der Agoriz Käufergarantie werben, sofern keine Überführung in die reguläre Teilnahme erfolgt.
§ 10 Ergänzende Geltung der regulären Zusatzbedingungen
(1) Soweit in diesen Zusatzbedingungen zur befristeten Teilnahme keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Zusatzbedingungen zur regulären Agoriz Käufergarantie entsprechend.
(2) Im Falle von Widersprüchen gehen diese Zusatzbedingungen zur befristeten Teilnahme den regulären Zusatzbedingungen zur Agoriz Käufergarantie vor.